Geldwäschegesetz und Immobilienvermittlung
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Geldwäschegesetz und Immobilienvermittlung

Das Geldwäschegesetz gilt seit dem 30.11.1993 und wurde zum Zweck des Aufspürens und der Präventation von Geldwäsche erarbeitet.
Als seriöses Immobilienunternehmen gehören wir zu den sogenannten Verpflichteten des „Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten“ (gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 14 Geldwäschegesetz, kurz GwG) und müssen die geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten beachten.
Darunter fällt hauptsächlich die Pflicht zur Identifikation und Überprüfung der Vertragspartner. Die Verpflichtung besteht bei Maklerverträgen, die eine Vermittlung eines Kaufvertrages betrifft, die Vermittlung von Mietverträgen ist dabei ausgenommen!
Damit stehen wir in einer Reihe mit Banken, Rechtsanwälten und Notaren, aber auch mit Spielbanken und Veranstaltern von Glücksspielen im Internet.
Als Immobilienmakler müssen wir Verkäufer und Käufer jedoch erst dann identifizieren, wenn ein ernsthaftes Kaufinteresse besteht. Dies ist einer der zentralen Bestandteile des geänderten Geldwäschegesetzes, welches am 26. Juni 2017 in Kraft getreten ist.

Von einem ernsthaften Kaufinteresse ist nach der Gesetzesbegründung spätestens dann auszugehen, wenn einer der Beteiligten von dem anderen den Kaufvertrag im Entwurf erhalten hat.
Es wird zwischen drei Personengruppen unterschieden: natürliche oder juristische Person bzw. wirtschaftlich Berechtigter.
Was bedeutet das für Käufer/Verkäufer von Immobilien?
Im Falle der Begründung einer Geschäftsbeziehung müssen wir Ihre Identität durch das Erheben von Angaben (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Geburtsort und Nationalität) feststellen. Dafür benötigen wir:

  • eine Kopie Ihres gültigen Personalausweises
  • Darüber hinaus müssen wir auch prüfen, ob der Klient im eigenen wirtschaftlichen Interesse oder für einen Dritten handelt. Es muss auch geprüft werden, ob es sich um eine politisch exponierte Person, ein Familienmitglied dieser Person oder eine ihr bekanntermaßen nahestehende Person handelt.
    Bei juristischen Personen benötigen wir:

  • einen Handelsregisterauszug
  • eine Gesellschafterliste, um den wirtschaftlich Berechtigten zu identifizieren
  • eine Ausweis-/Passkopie der auftretenden Person (z.B. Geschäftsführer oder Bevollmächtigter)
  • Das GwG verpflichtet uns, die erhobenen Daten fünf Jahre aufzubewahren. Nach § 4 Abs. 6 GwG sind Sie als Kunde verpflichtet, uns die entsprechenden Auskünfte zu erteilen und Unterlagen oder Ausweis zur Überprüfung vorzulegen.

    Öffnungszeiten - Zentrale

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