MIETER - SIE SUCHEN EIN NEUES ZUHAUSE?
Es soll etwas ganz Besonderes sein, „die Liebe auf den ersten Blick“...- wir helfen Ihnen gerne bei der Suche nach Ihrer ganz persönlichen Traumimmobilie.
Stöbern Sie doch mal in unserem großen Immobilien-Angebot. Hier finden Sie zahlreiche Objekte vom Münsterland bis ins Ruhrgebiet, vom kleinen Apartment bis zur repräsentativen Villa. Vielleicht haben wir bereits Ihr neues Zuhause im Angebot...
WAS ERWARTET EIN/E VERMIETER/IN?
Ihr zukünftiger Vermieter erwartet eine gesicherte Mietzahlung, eine möglichst lange Mietzeit (kein kurzfristigen Mieterwechsel) und einen Mieter der die Immobilie pfleglich behandelt und sich an die Hausordnung hält!
WAS KÖNNEN SIE FÜR DEN BESICHTIGUNGSTERMIN VORBEREITEN?
In der Regel sind Sie nicht der einzige Interessent für die Wohnung oder für das Haus. Deshalb sollten Sie gut vorbereitet in die Besichtigung gehen. Damit können Sie alle wichtigen Fragen klären und einen guten ersten Eindruck beim Vermieter hinterlassen.
Folgende Unterlagen empfehlen wir Ihnen parat zu haben:
- Mieter-Selbstauskunft (s. "UNTERLAGEN FÜR DEN MIETER")
- Mietschuldenfreiheitsbescheinigung (s. "UNTERLAGEN FÜR DEN MIETER")
- Gehaltsnachweise
- Aktuelle Schufa-Auskunft
- Aktuellen Personalausweis, oder Aufenthaltsgenehmigung
Kleiner Tipp: Sie sollten zu einem Termin mit einem Vermieter möglichst gepflegt erscheinen und unbedingt pünktlich sein. Für den ersten Eindruck gibt es keine zweite Chance!
WIE SETZEN SICH DIE MIETKOSTEN ZUSAMMEN?
Mietkosten setzen sich aus der Kaltmiete und den Nebenkosten zusammen. Die Zusammensetzung der Nebenkosten kann aber immer unterschiedlich sein. Mal sind die Wasser und Heizkosten mit einkalkuliert und mal muss man sich bei den Versorgern selber anmelden. Fragen Sie genau nach!
MIETERHÖHUNGEN (§ 557 III BGB)
Der Vermieter hat das Recht, in folgenden Fällen die Miete ohne Vereinbarung im Mietvertrag zu erhöhen:
Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 I BGB)
Diese Mieterhöhung wird gebildet aus den üblichen Entgelten, welche in den letzten vier Jahren für diese oder eine vergleichbare Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage vereinbart wurde. Eine Mieterhöhung darf der Vermieter allerdings nur verlangen, wenn die Miethöhe seit 15 Monaten unverändert war. Allerdings darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren nicht um mehr als 15-20 Prozent erhöhen (je nach Bundesland).
Mieterhöhungen bei Modernisierung (§ 559 BGB)
Der Vermieter darf die Miete erhöhen, wenn er bauliche Maßnahmen durchgeführt hat, die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen bzw. die Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern (Einsparungen Heizkosten etc.).
WELCHE SIND DIE GÄNGISTEN MIETARTEN?
Unbefristeter Mietvertrag
Der unbefristete Mietvertrag liegt vor, wenn bei Vertragsschluss kein fester Zeitpunkt vereinbart worden ist, an dem das Mietverhältnis enden soll. Dies ist die gängigste Art bei Vermietung von Wohnungen und Häusern.
Indexmiete
Die Indexmiete beschreibt die Anpassung der Miethöhe an den allgemeinen Lebenshaltungsindex privater Haushalte in Deutschland (Statistisches Bundesamt). Die Miete muss dabei mindestens ein Jahr unverändert bleiben.
Staffelmiete
Hier handelt es sich um eine schrittweise Mieterhöhung in gewissen Zeitabständen. Die Zeitabstände dürfen nicht unter einem Jahr liegen. Weitere Erhöhungen sind nur möglich bei Modernisierung oder Veränderung der Betriebskosten
Zeitmietvertrag (befristeter Mietvertrag)
Ein befristeter Mietvertrag ist ein sogenannter Zeitmietvertrag. Dieser ist gegeben, wenn die Mietdauer auf einen bestimmten zeitlichen Umfang festgelegt bzw. beschränkt wird.
WIE SIND DIE KÜNDIGUNGSFRISTEN (§ 573C BGB)?
Unbefristete Mietverträge können seitens des Vermieters oder Mieters nur unter Einhaltung gesetzlich bestimmter Fristen gekündigt werden.Die Kündigungsfristen bei der ordentlichen Kündigung ergeben sich aus aus § 573c BGB.
Danach beträgt die Kündigungsfrist für den Mieter in der Regel drei Monate und zwar unabhängig von der vereinbarten Mietdauer. Die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag des laufenden Monats vorliegen, um zum Ablauf des übernächsten Monats gültig zu sein.
Für den Vermieter bestimmen sich die Kündigungsfristen nach der Mietdauer, d.h. je nach Dauer des Mietverhältnisses verlängert sich die für ihn maßgebliche Kündigungsfrist. So kann beispielsweise ein 5-Jahres-Mietvertrag von Seiten des Vermieters nur mit einer Frist von 6 Monaten aufgekündigt werden. Bei einer Mietdauer von 8 Jahren oder mehr verlängert sich die Kündigungsfrist des Vermieters bereits auf 9 Monate.
UNTERLAGEN FÜR DEN MIETER?
Hier können Sie sich direkt unsere Mieter-Selbstauskunft sowie die Mietschuldenfreiheitsbescheinigung runterladen.
Mieter-Selbstauskunft
als Download
Mieterschuldenfreiheitsbescheinigung
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